Informationen für Finanzdienstleister

Während unserer langjährigen Arbeit war die Unabhängigkeit stets das höchste Gut. Wir brauchen die Freiheit, das für unsere Kunden tun zu können, was wir für richtig halten. In den Folgejahren wurde uns bewusst, dass die Finanzdienstleister durch die Einführung gewisser Paragrafen und Gesetze in die Schusslinie kommen werden. Durch die politischen Änderungen, die sehr negative Auswirkung auf die Wirtschaft und auf die Inflation hat, wurde uns ebenfalls klar, dass dies fatale Folgen für die Finanzdienstleister und für deren Kunden sein kann.
Somit haben wir dieses Konzept entworfen, damit wir behilflich sein können, den Kunden und den Finanzdienstleister zu schützen. 

Der Staat hat in den letzten Jahren einige Gesetze erlassen, die vielen Beratern nicht bekannt sind.
Kommen diese zu tragen, erleiden die Kunden erhebliche Vermögensverluste und die Berater werden wegen fehlender Aufklärung in die persönliche Haftung genommen. Die Vermögensschadenshaftpflicht kommt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu tragen wegen dem fehlenden Beratungsprotokoll (spezielle Aufklärungspflicht dieser Gesetze und Paragrafen).

 

Vermeiden Sie das Risiko einer möglichen Privatinsolvenz!

Die potenziellen Risiken

Die Finanzdienstleister haben i.d.R. ihr Augenmerk überwiegend auf den Bestand.
Der Bestand hat wie in vielen Bereichen 2 Seiten.
Zum einen gesicherte Bestandseinnahmen, auf die man nicht verzichten möchte.
Zum anderen hat man Sorge zu tragen, das der jeweilige Kunde keinen Vermögenschaden erleidet.
In den letzten Jahren wurden einige Gesetze und Reformen in der Finanzbranche eingeführt, die viele nicht genauer unter die Lupe genommen, bzw. nichts davon gehört oder darüber nachgedacht haben, wie weitreichend diese sind. (wie der § 314 VAG vormals § 89 VAG, § 222 VAG vormals § 125, SAG Gesetz, CAC-Klausel, Lebensversicherungsreformgesetz)

Haftung des Versicherungsvertreters

Im Gegensatz zum Versicherungsmakler steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers und ist dessen Vertriebsorgan. Er wird daher nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers, sondern stets im Auftrag des Versicherers tätig.
Hinsichtlich der Haftung des Versicherungsvertreters muss zeitlich zwischen zwei Phasen unterschieden werden, nämlich der Vermittlungsphase und der Betreuungsphase. Insoweit spricht man auch von einer Haftung des Versicherungsvertreters für Beratungsfehler bei Vermittlung des Versicherungsvertrages und nach Vermittlung des Versicherungsvertrages.

Haftungserweiterung als Anscheinsmakler

Die Haftung des Versicherungsvertreters kann sich leicht erweitern, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer wie ein Versicherungsmakler auftritt. Man spricht dann vom „Anscheinsmakler“. Diesen treffen dann die Pflichten und die Haftung eines Versicherungsmaklers (siehe hierzu: Die Haftung des Versicherungsmaklers). Gerade Mehrfachagenten trifft ein erhebliches Risiko als Anscheinsmakler behandelt zu werden.

Quellen:
Haftung Vertreter / Versicherungswechsel
Haftung Vertreter / Abschluss und Betreuungshaftung

Haftung des Maklers

Hinsichtlich der Pflichten des Versicherungsmaklers muss zeitlich zwischen zwei Phasen unterschieden werden, nämlich der Vermittlungsphase und der Betreuungsphase. Insoweit spricht man auch von einer Haftung des Versicherungsmaklers für Beratungsfehler bei Vermittlung des Versicherungsvertrages und nach Vermittlung des Versicherungsvertrages.

Quelle:
Haftung Makler

Weitere Haftungsfallen, die oft unterschätzt werden:

Wie die „Betreuung“ der BAV für Agenten und Makler zum Verhängnis wird

Gesichert ist, dass kein Arbeitgeber seine (neuen) Mitarbeiter über die bAV ungefragt aufzuklären hat, § 1a BetrAVG. Erst wenn die Entscheidung des Mitarbeiters für insbesondere eine Entgeltumwandlung gefallen ist, beginnen begrenzte Aufklärungs- und Beratungspflichten. Wer als Arbeitgeber dies einem Versicherungsvermittler oder Bankberater überlässt, ist besser beraten, wenn er den Beratungsinhalt prüfen lässt und auch zur Personalakte nimmt.

Die Betreuung durch Vermittler und Berater, aber auch Rückfragen von Arbeitnehmern bei solchen Betreuern, bedeuten eine weiterlaufende Haftung, also ein Verhindern des Ablaufes der Verjährung: Denn es kann sicher auch bei vorher abgeschlossenen Verträgen die korrekte Beratung nachgeholt werden, damit die bAV-Verträge ggf. noch beitragsfrei gestellt werden könnten.

Vermittlerhaftung und Beraterhaftung verjähren 10 Jahre nach dem jeweiligen Pflichtverstoß

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass jede Beratungspflichtverletzung separat zu betrachten ist, auch bei der Verjährung. Beim Unterlassen zählt der letztmögliche Zeitpunkt korrekter Information bzw. Beratung. Hier würde dann auch ein Vermittler dem AG haften, für Falschberatung, entweder bei Erstberatung, oder bei versprochener Betreuung auch später – etwa bei einer auch bereits geplanten Gesetzesänderung (im Fall des LAG Hamm: Volle GKV-Beitragspflicht seit 01.01.2004).

Indes: Er könnte den AG ja korrekt beraten haben, aber dann nur in den Gesprächen mit den Arbeitnehmern (AN) dann falsch informiert haben, oder später im Rahmen der Betreuung, ohne dass es Gespräche mit den AN dann noch gab. Unter Umständen hat der Vermittler bzw. Berater dem AG sogar eine Dokumentation gegeben, die korrekt war – dem AN gegenüber aber nichts dokumentiert, weil dieser ja kein Versicherungsnehmer (VN) wird. Dies wäre nicht gesetzwidrig, so dass die Frage ist, wie es dann mit der Beweislast aussieht. Er ist ggf. gegenüber dem AN ja nur Gehilfe des AG bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Wie man sich als AG schützen kann, erfährt der Arbeitgeber vielleicht erst nach einem verlorenen Prozess vor dem Arbeitsgericht?

Quelle:
BAV Haftung 10 Jahre

 

Viele Finanzdienstleister glauben, dass eine Beratungsverzichterklärung eine Haftung ausschließt - das ist jedoch nicht richtig.

Dokumentationspflicht & Beweislast

Der beste Beweis bei fehlerhafter Beratung ist die Beratungsdokumentation, weil sich daraus die Lücken in der Beratung ableiten lassen. Die wenigen sachverständig beratenen Versicherungsnehmer (VN) haben häufig bessere Aussichten die Beratungslücken sowie eventuelle Fehler darzulegen. Umgekehrt haben aber auch Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler bei Begleitung durch einen Privatgutachter weitaus bessere Chancen bei der Haftungsabwehr.

Großes Haftungsproblem

Was kann er tun?
Welche Möglichkeiten hat man?

Durch ein Gesprächsprotokoll, das man den Kunden auf die jeweiligen Paragraph hingewiesen hat (§ 314 VAG, § 222 VAG, Solvenzquote der Gesellschaft etc.)
Bestandsverkauf ( Nur einmaliger Erlös durch den Verkauf )
Bestand in einen juristischen Mantel einbringen (UG/GmbH). Problem dass lassen nur die wenigsten Gesellschaften / Vertriebe zu.

Die Lösung:

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, denn wir bieten Ihnen mit dem Filus-System nicht nur eine sichere, sondern auch eine erfolgsversprechende Lösung.