Sondervermögen

Der Status des Sondervermögens gilt nur, wenn z.B. bei einer Bank wie Cortal Consors usw. ein Fondsdepot auf den Namen des Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz einfach auf eine andere Bank übertragen. 

Werden Aktienfonds über eine fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung bespart, sind die Fondsanteile zwar auch Sondervermögen, diese gehören jedoch der Versicherungsgesellschaft und nicht dem Kunden. 

Folglich kann der Kunde als ‚Nicht-Eigentümer‘ des Fondsdepots keine Aussonderung der Fondsanteile aus der Konkursmasse der Versicherungsgesellschaft geltend machen.

Bei Insolvenz der Versicherungsgesellschaft fallen daher Gelder aus einer fondsgebundenen Kapitalversicherung ebenso in die Auffanggesellschaft „Protektor“ (oder im schlimmsten Fall in die Konkursmasse), wie Gelder aus klassischen Kapitalversicherungen.

Der Status des Sondervermögens gilt ebenfalls nicht für die englische & irische fondsgebundene Kapitalversicherung. Die von den englischen & irischen Versicherungsgesellschaften aufgelegten hauseigenen, sog. „internen Fonds“ bilden kein Sondervermögen.

Wenn diese in Deutschland vertrieben werden gilt deutsches Recht !!!!

Quellen:
Bundesamt für Justiz § 92 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Bundesamt für Justiz § 93 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Bundesamt für Justiz § 47 Aussonderung (InsO)

Sondervermögen

Aussonderungsrecht

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