§ 314 VAG

1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines
Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu  erfüllen (…) Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. (…)

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die  Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. (…) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die  Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung  nicht berührt.

Dieses Gesetz ermöglicht einen gewaltigen Eingriff in die Ersparnisse der Inhaber einer Lebensversicherung, der in allen Finanzmedien einmal thematisiert werden sollte, zum Beispiel unter der Schlagzeile: „Einbahnstraße Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“

Quelle:
Bundesamt für Justiz § 314 VAG

 

Auszug aus § 314 VAG

Lehrvideo

Gilt § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auch für fondsgebundene Lebensversicherungen?

Eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt eine Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall dar. Sie kombiniert Risikolebensversicherung mit Investmentfonds. Der sogenannte Sparanteil wird Investmentfonds (Renten-, Aktien- oder Immobilienfonds) zugewiesen.

Das in diesen Fonds angelegte Kapital bildet eine Abteilung des sogenannten Sicherungsvermögens des Versicherungsunternehmens (§ 125 Abs. 5 VAG). „Das Sicherungsvermögen spiegelt die
vom Versicherungsunternehmen für die Versicherungsnehmer organisierten Sparvorgänge. Es ist
Teil des Vermögens eines Versicherungsunternehmens, der eine vollständige Bedeckung der privilegierten Forderungen mit Sicherungsvermögensmitteln gewährleistet.“

Es ist somit Eigentum des Versicherungsunternehmens und nicht ein sogenannten Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 10 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Das Sondervermögen von Investmentgesellschaften ist vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt. Dadurch soll sichergestellt
werden, dass das eingelegte Kapital der Anleger vor dem Zugriff der Investmentgesellschaft
selbst und vor dem Zugriff von Gläubigern (im Insolvenzfall) geschützt ist.

Quelle:
Wissenschaftliche Dienste